Alexander Fürstenberg

Schornsteinfegermeister

Gebäudeenergieberater  (HWK)
Ihr Partner für Umwelt, Energie & Sicherheit


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Energiecheck


INFO Fleyer Rauchmelder

INFO Feuerstättenbescheid

Kundeninformation zum Feuerstättenbescheid

 Sehr geehrte Damen und Herren,

 Aufgrund des neuen Schornsteinfeger - Handwerksgesetz (SchfHwG) vom 26.11.2008, ist der bevollmächtigte Bez.-Schornsteinfeger verpflichtet Ihnen einen Feuerstättenbescheid nach §14 SchfHwG , in dem auf der Grundlage der geltenden Kehr – und Überprüfungsordnung (KÜO) die auszuführenden Arbeiten und Fristen aufgeführt sind, zukommen zu lassen.

Für Sie bedeutet das neue SchfHwG mehr

Eigenverantwortung und Haftung.

Ihr bevollmächtigter Bez.-Schornsteinfeger ist weiterhin für die Feuerstättenschau und den baurechtlichen Bescheinigungen verantwortlich.

Er ist zuständig für Ihr Grundstück bei der Überwachung und Einhaltung der im Feuerstättenbescheid festgelegten Fristen , der Feuersicherheit, des vorbeugenden Brandschutzes, des Umweltschutzes und der Energieeinsparung.

Für die Ausführung der im Feuerstättenbescheid aufgeführten Arbeiten  stehen Ihnen zwei Varianten zur Auswahl.

 Variante 1 :  Die für Sie einfachste und bequemste Art, die  vorschriftsgemäßen Arbeiten durchführen zu lassen, ist die Fortsetzung der Tätigkeiten an Ihren Feuerungs- und Lüftungsanlagen durch den zuständigen bevollmächtigten Bez.-Schornsteinfeger   und seinen Mitarbeiter.

Sie brauchen sich dann nicht um die Einhaltung von Fristen und Meldungen zu  kümmern.

 Variante 2 : Sie können einen fremden Schornsteinfegerbetrieb beauftragen,müssen dann jedoch folgendes beachten:

·         Der von Ihnen beauftragte Betrieb muss für diese Arbeiten zugelassen sein.

·         Der Fremdbetrieb muss Ihnen auf einem Formblatt bestätigen welche Arbeiten er
wann und mit welchem Ergebnis ausgeführt hat und festgestellte Mängel mit anzeigen.

·         Dieses Formblatt müssen sie Ihrem zuständigen bevollmächtigten Bez.-Schornsteinfeger zum Nachweis der Arbeitsausführung  zusenden.

Dabei sind Sie verpflichtet die im Feuerstättenbescheid angegebenen Fristen einzuhalten.

·         Sollten Sie die Fristen versäumen, obliegt dem  bevollmächtigtem Bez.-Schornsteinfeger die Pflicht, dies dem zuständigen Ordnungsamt mitzuteilen. Das damit ausgelöste Verwaltungsverfahren ist für Sie kostenpflichtig.

Sollten Sie noch Fragen haben, wenden Sie sich vertrauensvoll an mich.

  Mit freundlichen Grüßen

  Alexander Fürstenberg