Kundeninformation zum Feuerstättenbescheid
Sehr geehrte Damen und Herren,
Aufgrund des neuen Schornsteinfeger - Handwerksgesetz (SchfHwG) vom 26.11.2008, ist der bevollmächtigte Bez.-Schornsteinfeger verpflichtet Ihnen einen Feuerstättenbescheid nach §14 SchfHwG , in dem auf der Grundlage der geltenden Kehr – und Überprüfungsordnung (KÜO) die auszuführenden Arbeiten und Fristen aufgeführt sind, zukommen zu lassen.
Für Sie bedeutet das neue SchfHwG mehr
Eigenverantwortung und Haftung.
Ihr bevollmächtigter Bez.-Schornsteinfeger ist weiterhin für die Feuerstättenschau und den baurechtlichen Bescheinigungen verantwortlich.
Er ist zuständig für Ihr Grundstück bei der Überwachung und Einhaltung der im Feuerstättenbescheid festgelegten Fristen , der Feuersicherheit, des vorbeugenden Brandschutzes, des Umweltschutzes und der Energieeinsparung.
Für die Ausführung der im Feuerstättenbescheid aufgeführten Arbeiten stehen Ihnen zwei Varianten zur Auswahl.
Variante 1 : Die für Sie einfachste und bequemste Art, die vorschriftsgemäßen Arbeiten durchführen zu lassen, ist die Fortsetzung der Tätigkeiten an Ihren Feuerungs- und Lüftungsanlagen durch den zuständigen bevollmächtigten Bez.-Schornsteinfeger und seinen Mitarbeiter.
Sie brauchen sich dann nicht um die Einhaltung von Fristen und Meldungen zu kümmern.
Variante 2 : Sie können einen fremden Schornsteinfegerbetrieb beauftragen,müssen dann jedoch folgendes beachten:
· Der von Ihnen beauftragte Betrieb muss für diese Arbeiten zugelassen sein.
· Der Fremdbetrieb muss Ihnen auf einem Formblatt bestätigen welche Arbeiten er
wann und mit welchem Ergebnis ausgeführt hat und festgestellte Mängel mit anzeigen.
· Dieses Formblatt müssen sie Ihrem zuständigen bevollmächtigten Bez.-Schornsteinfeger zum Nachweis der Arbeitsausführung zusenden.
Dabei sind Sie verpflichtet die im Feuerstättenbescheid angegebenen Fristen einzuhalten.
· Sollten Sie die Fristen versäumen, obliegt dem bevollmächtigtem Bez.-Schornsteinfeger die Pflicht, dies dem zuständigen Ordnungsamt mitzuteilen. Das damit ausgelöste Verwaltungsverfahren ist für Sie kostenpflichtig.
Sollten Sie noch Fragen haben, wenden Sie sich vertrauensvoll an mich.
Mit freundlichen Grüßen
Alexander Fürstenberg